PKW Standheizung nachts im allgemeinen Wohngebiet
Nachtruhe wichtiger als eisfreie Scheiben durch Standheizung
Zumutbarkeit der Lärmbelästigung durch die Standheizung eines Kraftfahrzeuges in einem allgemeinen Wohngebiet -- Maßgeblichkeit des Empfindens eines Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstückes für die Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) -- Wesentlichkeit der Beeinträchtigung bei Unzumutbarkeit der Belästigung unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange -- Indizwirkung der Einhaltung von Lärmschutzvorschriften bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung -- Berücksichtigung des Zeitpunktes und der Dauer der Lärmbelästigung bei der Zumutbarkeitsprüfung -- Berücksichtigung des Interesses des Benutzers der Standheizung an einem warmen Fahrzeug und eisfreien Scheiben -- Stellenwert des Lärmschutzes in reinen Wohngebieten -- Fehlen des Verschuldens bei Verwendung eines technischen Gerätes mit öffentlich-rechtlicher Zulassung und Prüfbescheinigungen
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Gericht:
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AG München
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Datum:
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07.01.2005
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Aktenzeichen:
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123 C 3000/03
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Rechtsgrundlage(n):
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§ 253 Abs. 2 BGB
§ 823 BGB
§ 862 BGB
§ 906 Abs. 1 BGB
§ 906 Abs. 2 BGB
§ 906 Abs. 3 BGB
§ 1004 Abs. 2 BGB
§ 49 StVZO
§ 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG
§ 38 BImschG
32. BImschV
TA Lärm
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Entscheidungsform:
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Urteil
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Fundstelle(n):
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NJW 2005, 760-761 (Volltext mit red. LS)
NJW 2005, XIV Heft 10 (amtl. Leitsatz)
NVwZ 2006, 368 (amtl. Leitsatz)
NZM 2005, 159-160 (Volltext mit red. LS)
NZM 2005, V Heft 3
NZV 2005, 195 (red. Leitsatz)
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Redaktioneller Leitsatz:
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1.
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Der von der Standheizung eines Kraftfahrzeugs ausgehende Lärm ist zumindest in den Nachtstunden in einem allgemeinen Wohngebiet dann nicht zumutbar, wenn er zu Schlafstörungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen der Anwohner führt. Das Interesse der Anwohner an einer ungestörten Nachtruhe hat insoweit Vorrang vor dem Interesse des Betreibers der Standheizung an einem beheizten Fahrzeug und nicht vereisten Scheiben.
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2.
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Ein Verschulden des Betreibers der Standheizung ist ausgeschlossen, wenn die Standheizung als technisches Gerät öffentlich-rechtlich zugelassen ist, Prüfbescheinigungen besitzt und der Betroffenene einen Schalldämpfer einbauen und aufgrund von Beschwerden weitere Untersuchungen an der Standheizung durchführen lassen hat.
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