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Bauakustik

beschreibt die Schalldämmung in Dezibel zwischen 2 Wohnungen oder Häusern mit gemeinsamen Trennbauteilen.

Man unterscheidet:

Luftschalldämmung (je mehr dB desto besser)

typische Luftschallbrücken:

Im Geschosswohnungbau Schächte und Heizungen

Im Doppel - / Reihenhaus durchgehende Dachkonstruktionen (Sichtbalken) oder Mörtel, die die doppelschalige Trennwand überbrücken => Schallbrücke im Dachgeschoss

oder gemeinsames Fundament ohne Keller siehe Häuslebauerseite => Schallbrücke Erdgeschoss  

und Trittschalldämmung (je weniger (!) dB desto besser, weil die Wirkung des Normhammerwerks im Empfangsraum dargestellt wird.)

Relativ problematisch, weil Frequenzen < 100 Hz i.a. nicht erfasst werden.

Typische Körperschallbrücken:

Geschosswohnungsbau: schwimmender Estrich nicht von der Wand getrennt mangels Bauaufsicht durch Architekt Eigenbau bei Laminat und Fliesen

Doppel - /Reihenhaus: Treppe an der Trennwand unprofessionell aufgehängt ohne Körperschallentkopplung, dabei am besten gleich noch die doppelschalige Trennwand überbrückt => jetzt hören Sie jedes Wort. (Dazu Fachartikel-download "Trittschall" von Rechtsanwalt Edmund M. Jung, Freiburg)

Jeder Neubau muss öffentlich - rechtlich den bauaufsichtlichen Vorschriften genügen

(=> Bauordnungsamt: DIN 4109 + Verwaltungsrichtlinien der Länder) Tut er das nicht (laut Bundesbauministerium 80er Jahre in > 50 % der Fälle), kann der Käufer gegen den Bauträger oder Architekten klagen. Da das Deutsche Institut für Normung (DIN e.V.), das die Regeln macht, aber ein privater Verein der Herstellerseite ist (dazu BVG vom 22.5.1987 AZ 4C33-35/83) haben Sie als privater Käufer verwaltungsrechtlich vor allem bei Trittschallproblemen eher wenig zu erwarten. Als Anwalt brauchen Sie dabei einen auf die lärmrechtliche Problematik bei Bau- und Kaufverträgen spezialisierten Rechtsanwalt. Im PLZ - Bereich 7 biete ich DIN- konforme Vor-Ort -Messungen  an von Luftschall und Trittschall. Dabei muss die Gegenseite zustimmen, da die Wohnung betreten wird,  (oder das Gericht ordnet im Beweissicherungsverfahren die Messung an).

Jeder Neubau muss unabhängig davon privatrechtlich dem aktuellen "Stand der Technik" entsprechen, , den das Bundesimmissionsschutzgesetz in § 3 so definiert:

"Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen."

Lesen Sie dazu den Fachartikel von Rechtsanwalt Edmund M. Jung, Freiburg, der darauf spezialisiert ist: Download

Der Schallschutzausweis

Der Schallschutzausweis der Deutschen Gesellschaft für Akustik unterscheidet in Analogie zum Energieausweis die Schallschutzklassen (verkürzt formuliert):

A*    entspricht Einfamilienhaus
A     entspricht Reihenhaus mit zweischaliger Trennwand + getrenntem Fundament
B     entspricht Reihenhaus mit zweischaliger Trennwand + gemeinsamem Fundament
C     wahrnehmbar besser als D
D     aktueller gesetzlicher Mindestschallschutz nach DIN 4109
E     wahrnehmbar schlechter als D
F     wahrnehmbar schlechter als E
EW1  Schallschutz im eigenen Wohnbereich ohne Vertraulichkeitsschutz
EW2  Schallschutz im eigenen Wohnbereich mit einem Mindest - Vertraulichkeitsschutz
siehe www.dega-akustik.de unter Bau - und Raumakustik

Der Bundesgerichtshof zum Trittschallschutz:
Bei Umbaumassnahmen sind die zum Zeitpunkt des Umbaus geltenden DIN - Normen massgeblich:   download BGH - Urteil

Das LG HH 10.9.2002 zum Trittschallschutz
(zitiert nach Mieterbund Hamburg): download LG – Urteil

https://praxistipps.focus.de/hellhoerige-wohnung-das-koennen-sie-gegen-laerm-von-oben-tun_153318

 

 

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